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Stammzellenforschungsgesetz - Blog Ja zum Leben Schweiz

Das Stammzellenforschungsgesetz

Das Stammzellenforschungsgesetz verstösst gegen die Menschenwürde

Andreas Näf, lic. phil. I und Europäischer Master für Angewandte Ethik der Universität Zürich. Mitglied des Vorstandes von Ja zum Leben Zürich

Stammzellenforschungsgesetz - Blog Ja zum Leben SchweizNach dem vom Parlament verabschiedeten Stammzellenforschungsgesetz ist es grundsätzlich erlaubt, embryonale Stammzellen aus überzähligen Embryonen zu gewinnen und zu verwenden. Diese Embryonen werden deshalb «Überzählige» genannt, weil sie bei der Retortenzeugung (IVF) anfallen und aus einem äusseren Grunde der Frau nicht eingepflanzt werden können. Diese im wahren Sinne des Wortes «verwaisten» menschlichen Lebewesen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Alter von etwa fünf Tagen in den Dienst der Forschung gestellt und wissenschaftlichen Experimenten zugeführt werden, bei denen sie in ihrer Existenz ausgelöscht, d.h. getötet werden.

Im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen liess sich der Gesetzgeber im Besonderen von folgenden Überlegungen leiten: Bei der embryonalen Stammzellenforschung werde das Leben von überzähligen Embryonen vernichtet. Das betreffe Embryonen, die ausserhalb des Mutterleibs keinerlei Entwicklungschancen hätten und die daher ohnehin «Todgeweihte» seien. Gestützt auf das so genannte «Respektmodell,» das davon ausgeht, dass mit fortschreitender Embryonenentwicklung die Schutzwürdigkeit zunimmt, frühestes menschliches Leben aber bereits Respekt verdient, komme dem Embryo in vitro nicht die volle Menschenwürde zu. Demzufolge stelle sich bei der Stammzellenforschung an überzähligen Embryonen die Problematik der Instrumentalisierung menschlichen Lebens nur in einem reduzierten Masse und der Lebensschutz müsse ohnehin versagen.

 

Diese Sicht des Gesetzgebers ist ethisch nicht verantwortbar.

Der überzählige Embryo ist ein Mensch, d.h. ein Lebewesen, das sein gesamtes Entwicklungsprogramm, das ihn zum einmaligen menschlichen Individuum stempelt, bereits vollständig in sich selbst trägt. Kraft seiner Existenz als Mensch, kraft seines Menschseins steht dem überzähligen Embryo der Anspruch auf Lebensschutz und damit auf Menschenwürde zu. Die Menschenwürde ist ein umfassendes ethisches Prinzip. Nach dem Philosophen Immanuel Kant ist die Menschenwürde ein innerer dem Menschen eigener Wert, der «über allen Preis erhaben ist». Daraus folgt, dass die Menschenwürde voll, absolut, unteilbar und unantastbar ist. Unbestrittenermassen liegt der Begriff der Würde des Menschen in diesem Sinne dem Art. 7 unserer Bundesverfassung zugrunde. Es ist deshalb schockierend, stossend und erschütternd, wenn der Gesetzgeber dem Embryo in vitro nur ein klein bisschen Menschenwürde und damit einen nur reduzierten Lebensschutz zuerkennen will. Die Menschenwürde im strengen Sinne beinhaltet auch das Instrumentalisierungsverbot, das bedeutet, dass menschliches Leben nicht fremden Zwecken und Interessen, die ja auch ökonomischer Natur sein können, geopfert werden darf.

Bedeutende Ethiker vertreten das Kontinuitätsargument, das dem «Respektmodell» entgegensteht. Ich zitiere Prof. Manfred Spieker von der Universität Osnabrück (NZZ vom 8.3.2002): «Gerade wenn das ganze menschliche Leben von der Empfängnis bis zum Tod ein Kontinuum ist, folgt mit logischer Konsequenz, dass es von der Empfängnis an Würde hat, die dem Staat Schutzpflichten auch der Pharmaindustrie gegenüber auferlegt. Wer soll denn bestimmen, ab wann die Würde so weit entwickelt ist, dass sie die Tötung von Embryonen verbietet, wenn sie dem Menschen nicht von Anfang an zusteht? Etwa die Politik oder die Wissenschaft oder die Pharmaindustrie?». Der Gesetzgeber ist der Meinung, dass überzähligen Embryonen auch deshalb ein nicht vollumfänglicher Lebensschutz und eine nur diminuierte Menschenwürde zukommen soll, weil sie als nicht einpflanzungsfähige Embryonen ohne Entwicklungschancen und somit ohnehin dem Tode geweiht seien. Dem halte ich entgegen, dass ein relevanter ethischer Unterschied besteht zwischen dem Sterbenlassen des überzähligen Embryos und dem Töten dieses Embryos, der zudem vor seinem Tode noch eine zweckentfremdende Instrumentalisierung seines Lebens durch die Forschung erleiden muss.

Wenn einmal der Staat Ausnahmen vom absoluten Fremdtötungsverbot ohne Notwehrsituation vorsieht und dem überzähligen Embryo die volle Menschenwürde abspricht, wie er dies im Stammzellenforschungsgesetz tut, dann ist der erste entscheidende Schritt getan hin zu einer Entwicklung, bei der künftige Einbrüche in fundamentale ethische Grundprinzipien und Missbräuche (z.B. Eingriffe in die menschliche Keimbahn, Klonen) unvermeidbar sind. Es ist auch zu befürchten, dass dieses Gesetz zu einer utilitaristischen Denkweise führen wird, verbunden mit sozialdarwinistischem Selektionsstreben, das auf dem Buckel der schwachen und schwächsten Menschen ausgetragen wird. Das führt einen Wandel in der Gesinnung der Gesellschaft herbei in dem Sinne, dass die Achtung vor dem menschlichen Leben (auch dem alten, behinderten, kranken Leben) längerfristig sinkt oder sogar verloren geht.

Aus all diesen Gründen lehne ich das Stammzellenforschungsgesetz aus ethischer Sicht ab.

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