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Rechtsanspruch auf palliative Medizin

Motion Dr. Marlies Näf betreffend Rechtsanspruch von unheilbar Kranken und Sterbenden auf palliative Medizin, Pflege und Betreuung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates vom 30. September 2002

Antrag: Der Regierungsrat wird eingeladen, dem Grossen Rat eine Vorlage für eine Bestimmung im Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) zu unterbreiten, die das grundlegende Recht von unheilbar kranken und sterbenden Menschen auf eine ihrer persönlichen Situation angepasste Behandlung und Betreuung mittels palliativer Medizin, Pflege und Begleitung verankert. Den Bezugspersonen ist die Teilnahme an einer würdevollen Sterbebegleitung zu ermöglichen.

Palliative (=»schützende») Betreuung (international «Palliative Care» genannt) ermöglicht die Verbesserung der Lebensqualität unheilbar kranker und sterbender Menschen in ihrer letzten Lebensphase. Nach der Definition der Schweizerischen Gesellschaft für palliative Medizin, Pflege und Begleitung umfasst «Palliative Care» alle medizinischen Behandlungen, die pflegerischen Interventionen sowie die psychische, soziale und geistige Unterstützung von Menschen, die an einer progredienten unheilbaren Erkrankung leiden. Ihr Ziel besteht darin, Leiden zu lindern und die bestmögliche Lebensqualität des Kranken und seiner Angehörigen zu sichern. Menschen, deren Tod unabwendbar ist, sollen nicht mehr zwecks einer Lebensverlängerung behandelt werden, vielmehr kommt der Linderung ihrer körperlichen und seelischen Leidenszustände oberste Priorität zu, damit die ihnen noch verbleibende «Restzeit» so angenehm und lebenswert wie möglich gestaltet werden kann. Eine ganzheitliche Palliativbetreuung bietet viele wirksame Hilfen an: Die moderne Palliativmedizin ist in der Lage, die akuten Schmerzen und körperlichen Symptome tödlich verlaufender Erkrankungen zu kontrollieren oder bis zur Erträglichkeit zu mildern, ohne gleichzeitig dem Patienten das Bewusstsein zu nehmen; zusätzlich vermögen bedürfnisgerechte Pflege und intensive menschliche Begleitung – in die Sterbebegleitung sind so weit als möglich auch Bezugspersonen einzubeziehen – das Wohlbefinden unheilbar Kranker und Sterbender entscheidend zu steigern.

Durch ihre segensreichen Auswirkungen ermöglicht «Palliative Care» einen Tod in Würde, ein humanes Sterben ohne unerträgliche körperliche und seelische Qualen. Die Erfahrungen im In- und Ausland zeigen, dass fachgerecht eingesetzte Palliativbetreuung auch zur Folge hat, dass der Sterbewunsch von Schmerzen leidenden und von Verlassenheitsgefühlen geplagten Kranken in den allermeisten Fällen gar nicht erst auftritt oder aufgefangen werden kann. Palliativbetreuung ist aus ethischer Sicht geboten und stellt eine Alternative zur aktiven Sterbehilfe und zur Suizidbeihilfe dar.

Kein Mensch kann ausschliessen, dass er dereinst einen schmerz- und qualvollen Sterbeprozess erleiden muss. Es ist daher Pflicht unserer Gesellschaft, insbesondere der Politik, sich dafür einzusetzen, dass «Palliative Care» in das Gesundheitswesen integriert, gefördert und vorangetrieben wird, damit die grossen und Erfolg versprechenden Möglichkeiten einer umfassenden Palliativbetreuung zum Wohl unheilbar kranker und sterbender Menschen voll ausgeschöpft werden können.

Eine von der Schweizerischen Krebsliga und der Schweizerischen Gesellschaft für palliative Medizin, Pflege und Begleitung in Auftrag gegebene nationale Bestandesaufnahme zur Versorgung mit «Palliative Care» ergab eine kantonal sehr unterschiedliche Verteilung des Angebotes. Nur 12 der 26 Kantone haben spezielle Einrichtungen für Palliativbetreuung: Von 24 erfassten Einrichtungen finden sich 15, die ein stationäres und 9, die ein mobiles Angebot zu Hause zur Verfügung stellen.

Als beispielhaft und viel gerühmt sie die Palliativstation am Kantonsspital St. Gallen erwähnt. In nur 11 Kantonen ist «Palliative Care» spezifisch im Leistungsangebot des Gesundheitswesens verankert. Im Kanton Thurgau erscheint das Angebot an «Palliative Care» als ungenügend. Entgegen der Meinung des Regierungsrates in seiner Antwort auf meine Interpellation vom 14. Februar 2001, wonach zurzeit keine Notwendigkeit bestehe, die Palliativmedizin an den Spitälern zusätzlich zu fördern, bin ich überzeugt, dass ein starker Anstoss zur Etablierung und zum Ausbau einer umfassenden Palliativbetreuung (und zwar nicht nur der Palliativmedizin) notwendig ist. Die auf Initiative des Kantonsarztes und der Krebsliga Thurgau gegründete Arbeitsgruppe «Palliative Medizin» ist zwar hilfreich, stellt aber nur einen Schritt dar auf dem Weg zu einer «Palliative Care», die den heutigen Anforderungen Genüge zu tun vermag. Dasselbe gilt für den Hinweis auf die Palliativmedizin in den von der Spital Thurgau AG im Juni 2001 erlassenen Weisungen. Nur eine Gesetzesbestimmung, die den Rechtsanspruch Schwerstkranker und Sterbender auf schmerz- und beschwerdelindernde Massnahmen enthält, kann der hohen Bedeutung der «Palliative Care» gerecht werden. Ich verweise auf den Entwurf der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zu einem neuen Patientenrechtsgesetz, der am 21. Dezember 2000 in die Vernehmlassung geschickt wurde und in § 33 den Anspruch Sterbender auf Palliativbehandlung als Grundsatz festlegt. Meine Motion strebt das gleiche Ziel an: Der Rechtsanspruch von unheilbar kranken und sterbenden Menschen auf eine ihrer persönlichen Situation angepasste Palliativbetreuung soll im Sinn eines Grundrechtes im kantonalen Gesundheitsgesetz verankert werden. Die Zeit dafür ist reif. Diese Grundnorm richtet sich an das Spital Thurgau AG und den Regierungsrat als Hauptadressaten, denen es gestützt darauf obliegt, konkrete Förderungsmassnahmen (um nur ein Beispiel zu nennen: Die Errichtung einer Palliativstation mindestens an einem Kantonsspital) beispielsweise anlässlich der Ueberprüfung des zwischen Ihnen bestehenden Rahmenkontraktes einzubringen.

Das Recht, in Würde zu sterben, ist ein Menschenrecht. Es kann verwirklicht werden, wenn der Anspruch schwerstkranker und sterbender Menschen auf Palliativbetreuung auf Gesetzesstufe gewährleistet wird.

Diskussion

Dr. Näf, SVP: Ich danke dem Regierungsrat für seine Antwort. Meine Enttäuschung kann ich allerdings nicht verhehlen. Der Regierungsrat hat es meisterhaft verstanden, den Anliegen meiner Motion auszuweichen. Ich habe verlangt, dass den unheilbar kranken und sterbenden Patienten in einer der kantonalen Gesundheitseinrichtungen ein im Gesundheitsgesetz verankerter Anspruch auf Palliative Care eingeräumt werde. Als Patientenrecht ist diese Bestimmung im Abschnitt «Patientenrechte in Einrichtungen des Kantons» aufzunehmen. Der Regierungsrat behauptet nun, meine Forderung sei bereits erfüllt oder überflüssig, und zwar deshalb, weil eine für alle Mitarbeiter der Spital Thurgau AG verbindliche Weisung ergangen sei, wonach passive Sterbehilfe und palliative Medizin feste Bestandteile der medizinischen und ärztlichen Tätigkeiten seien und Patienten oder deren Angehörige, die eine Sterbehilfe verlangen, auf die Möglichkeit der palliativen Medizin hingewiesen werden müssen. Diese Weisung ist eine verbindliche Anordnung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der Spital Thurgau AG an ihre Mitarbeiter. Wirkungen entfaltet sie daher nur für die Spital Thurgau AG und ihr Personal. Die Patienten sind weder Partei noch Adressaten, und schon gar nicht kann ein Patient aufgrund dieser Weisung einen Anspruch auf Palliative Care ableiten. Es gehört zum Grundwissen im Recht, dass sich niemand auf eine rechtliche Beziehung stützen kann, an der er nicht beteiligt ist. Es ist daher nötig, dass der Anspruch auf Palliative Care im Gesetz verankert ist; dies in Anlehnung an den Entwurf zu einem Patientenrechtsgesetz des Kantons Zürich (§ 33). Offenbar ist die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich davon überzeugt, dass eine gesetzliche Normierung erforderlich ist, obwohl das Angebot an Palliative Care in diesem Kanton wesentlich besser ist als bei uns im Thurgau. Auf eine gesetzliche Verankerung des Anspruches kann auch deshalb nicht verzichtet werden, weil es der Spital Thurgau AG nicht verwehrt ist, jederzeit ohne Zustimmung des Patienten die ergangene Weisung abzuändern oder aufzuheben. Der Regierungsrat ignoriert völlig, dass ich mit meiner Motion erreichen will, einem Patienten auf Gesetzesstufe einen Anspruch auf Palliative Care zu verschaffen. Wenn der Regierungsrat einfach auf die erwähnte Weisung verweist, so hätte ihm auffallen müssen, dass diese völlig untauglich ist, um dem Anliegen meiner Motion gerecht zu werden. Eine Gesetzesregelung ist unumgänglich. Der Regierungsrat macht ferner geltend, Palliative Care sei inzwischen ein nicht wegzudenkender Bestandteil des medizinischen und pflegerischen Angebotes unserer Spitäler geworden und daher im Leistungsauftrag von § 4 des Gesundheitsgesetzes (ausreichende medizinische Versorgung) enthalten. Bisher hat man die Grundversorgung nicht so verstanden, dass Palliative Care inbegriffen sei. Wenn der Regierungsrat § 4 plötzlich so verstanden haben will, dass Palliative Care miterfasst sei, nimmt er eine Gesetzesänderung durch Uminterpretation vor. Das aber verstösst gegen das Legalitätsprinzip. Solche Uminterpretationen können nur durch formelle Gesetzesänderungen vorgenommen werden, im vorliegenden Fall also nur durch eine ausdrückliche Aufnahme des Patientenanspruches in das Gesetz. Abgesehen davon verwendet die Spital Thurgau AG in ihrer Weisung nur den Begriff der palliativen Medizin, nicht den massgeblichen Begriff der Palliative Care. Dieser geht viel weiter als die medizinische Behandlung durch Verabreichung von schmerzstillenden und schmerzlindernden Medikamenten. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Palliative Care wie folgt: «Lindern eines weit fortgeschrittenen, unheilbaren Leidens mit begrenzter Lebenserwartung durch ein multiprofessionelles Team mit dem Ziel einer hohen Lebensqualität für die Patientinnen und Patienten und ihre Angehörigen, möglichst am Ort der Wahl der Betroffenen; dies unabhängig davon, wie alt sie sind und an welcher Krankheit sie leiden. Palliative Care umfasst medizinische Behandlung, pflegerische Betreuung, psychologische, soziale und seelsorgerische Unterstützung.» Der Regierungsrat hat nicht einmal behauptet geschweige denn substantiiert, dass Palliative Care im Sinne dieser Definition in den Einrichtungen der Spital Thurgau AG praktiziert werde. Dem Regierungsrat scheint auch die am 3. Oktober 2001 eingereichte Motion von CVP-Nationalrat Guido Zäch entgangen zu sein. Diese verlangt die gesetzliche Regelung der passiven und der indirekten aktiven Sterbehilfe und fordert, dass dem Parlament auch ein Massnahmenpaket zur speziellen Förderung der palliativen Medizin unterbreitet werde. Die Motion Zäch wurde vom Nationalrat erheblich erklärt. Damit anerkennt der Rat, dass eine Regelung über die Palliativmedizin auf Gesetzesstufe zu erfolgen habe. Dieser Auffassung sollte sich unser Regierungsrat anschliessen. Es ist mir unverständlich, dass der Regierungsrat den Patienten unserer kantonalen Gesundheitseinrichtungen die gesetzliche Verankerung des Anspruches auf Palliative Care verwehren will. Ich kann mir diese Haltung nur so erklären, dass er befürchtet, aus einem solchen Anspruch könnten konkrete Förderungsmassnahmen für Palliative Care abgeleitet werden, die Kosten verursachen würden. Zweifellos wäre die Ideallösung wenn eine Palliativstation als spezielle Abteilung an einem der Thurgauer Spitäler geschaffen werden könnte. Fachleute sind überzeugt, dass eine umfassende Palliativbetreuung im Akutspital, zum Beispiel in einer allgemeinen onkologischen Abteilung, nicht professionell geleistet werden kann; dies nur schon wegen der dort herrschenden Hektik. Palliative Care bedingt eine Atmosphäre der Ruhe, die es dem Personal erlaubt, auf die besonderen Bedürfnisse des Patienten, zum Beispiel durch Gespräche, einzugehen. Der Einwand, die Patienten in einer Palliativstation könnten sich ghettoisiert, das heisst in einen abgesonderten Lebensbereich verbannt fühlen, trifft in keiner Weise zu. Vielmehr zeigt die Erfahrung, dass der Patient in der Palliativstation sehr rasch seinen festen Platz findet, der ihm Geborgenheit und optimale Betreuung sichert. Uebrigens haben die Palliativstationen auch nicht den Charakter von Sterbehospizen. Das zeigt die Tatsache, dass beispielsweise in St. Gallen nur 39 % der Patienten während ihres Aufenthaltes in der Palliativstation sterben und der grössere Teil diese wieder verlassen und nach Hause oder in eine Pflegeeinrichtung zurückkehren kann. Ich gestatte mir noch den Hinweis darauf, dass auch junge Patienten, zum Beispiel krebskranke, in die Lage kommen können, als unheilbar Kranke Palliative Care zu verlangen. Die am Kantonsspital St. Gallen seit elf Jahren bestehende Palliativstation hat sich sehr bewährt. Allerdings verfügt sie nur über elf Betten, was 2001 die Aufnahme von lediglich 210 Patienten erlaubte. In einer Interpellationsantwort hat der Regierungsrat des Kantons St. Gallen erklärt, dass Pläne bestehen für ein neu aufzubauendes Palliativzentrum mit einer grösseren Bettenstation im Umfeld des Kantonsspitals («Bodensee-Tagblatt» vom 10. September 2002). Meines Erachtens wäre eine rechtzeitige Ueberprüfung einer Zusammenarbeit der Spital Thurgau AG mit dem Kantonsspital St. Gallen an die Hand zu nehmen. Unserem Regierungsrat würde es angesichts seiner Beteuerungen des hohen Stellenwertes, den er der Palliativbetreuung beimisst, sehr wohl anstehen, seinen Worten Taten folgen zu lassen. Die von mir verlangte Gesetzesbestimmung entfaltet selbstverständlich Wirkungen für die Patienten in den kantonalen Gesundheitseinrichtungen. Sie bildet auch die Grundlage für weitere Förderungsmassnahmen im Bereich der Palliativbetreuung, auch spitalexterne. Eine spezielle Palliativabteilung an einem unserer kantonalen Spitäler kann nämlich auch dienlich sein als Kompetenzzentrum Palliative Care wie in anderen Kantonen in dem Sinn, dass Hausärzte, Aerzte in Privatpflegeheimen und Privatspitälern, Spitexpflegepersonen, andere Pflegende und auch Angehörige, die Schwerstleidende ausserhalb des Spitals betreuen und oft überfordert und verzweifelt sind, bei dieser Einrichtung fachliche Beratung und professionelle Unterstützung finden können. Neben der Palliativstation könnte auch ein palliativer Brückendienst eingerichtet werden, der Patienten, Aerzten sowie Pflegenden in der Region zur Verfügung stehen würde. Trägerschaft wäre somit das kantonale Spital. Damit wäre auch die Grundlage für eine Beteiligung der Krebsliga an der Trägerschaft gelegt, deren Einbindung ich als sehr wichtig betrachte. Ein solcher Brückendienst, getragen vom Kantonsspital und der Krebsliga, besteht für die Region St. Gallen seit diesem Jahr. Auf diese Weise könnte das in der Definition der WHO enthaltene wichtige Postulat, wonach unheilbar kranke und Schmerzen leidende Patienten möglichst am Ort ihrer Wahl, also wie so oft von den Betroffenen sehnlichst gewünscht in der familiären Umgebung zu Hause in den Genuss der Palliative Care kommen sollen, Verwirklichung finden. Bedenken Sie: Jeder Mensch kann irgendwann in die Lage kommen, als Schwerstleidender auf die Wohltaten der Palliativbetreuung angewiesen zu sein. Wir Politikerinnen und Politiker haben als gesetzgebende Behörde die Aufgabe, den von uns geschaffenen Normen wenn immer möglich ethische Prinzipien zugrunde zu legen. Wir tun dies, wenn wir den Anspruch von todkranken und sterbenden, körperliche und seelische Qualen leidenden Patienten auf Palliative Care gesetzlich verankern. Bei diesem Anspruch geht es um ein hohes ethisches Anliegen. Es geht um das Grundrecht auf ein Sterben in Würde, das für den Menschen gilt und sich aus der Unverletzbarkeit der Menschenwürde in allen Lebensphasen herleitet, und es geht darum, dass diesen Patienten, die in der Endphase ihres Lebens schwach und abhängig sind, Schutz und Unterstützung geboten wird durch Bekämpfung ihrer unerträglichen körperlichen Schmerzen, ist es doch so, dass diese Schmerzen, wenn sie lang andauern, sogar imstande sind, einen Menschen zu zerstören und sein Personsein zutiefst zu verändern. Nicht selten aber leidet bei todkranken Menschen die Seele ebenso sehr und oft mehr als der Körper. Nicht zuletzt geht es aber auch darum, durch diesen Anspruch den von unheilbar Kranken geäusserten Suizidwunsch, aber auch ihr Verlangen nach Suizidbeihilfe durch Sterbehilfeorganisationen einzudämmen. Erlauben Sie mir noch zwei Zitate aus der eben vom Tertianum in Berlingen herausgegebenen Schrift für eine neue Alterspolitik mit dem Titel: «Am Anfang steht das Alter». These 9 lautet: «Investitionen in die Altersforschung, in palliative Medizin und Pflege sind erforderlich, um die spätere Lebensphase mit Lebensqualität auszustatten. Diesbezügliche Investitionen sind gegenwärtig minimal.» «In allen Bereichen der Altersarbeit und in der Oeffentlichkeit besteht Einvernehmen darüber, dass palliative Medizin und Pflege unverzichtbar sind, gerade dann, wenn es um die Entscheidung Sterbehilfe oder Sterbebegleitung geht. Jedoch wird allseits bemängelt, dass diese Behandlungsformen noch in den Anfängen stecken und breite Unterstützung erfahren sollten.» Wenn Sie die Motion erheblich erklären, schlagen Sie nicht schon die Türe zu, die zur Eröffnung einer breiten Diskussion über die Sterbehilfe führt, über eine Alternative zum Suizid, aber auch über die Suizidbeihilfe, die immer erschreckende und erschütternde Dimensionen annimmt, sowie über Fragen der Ausgestaltung der Anwendung von Palliative Care und deren Kostenfolgen. Die Bevölkerung erwartet, dass wir uns diesen Problemen stellen und handeln. Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, meine Motion erheblich zu erklären.
(…)

Beschlussfassung: Die Motion Näf wird mit 55:40 Stimmen erheblich erklärt.

 

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